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Was ist das Promotionsrecht?

Das Promotionsrecht ist das Recht einer (Fach-)Hochschule oder Universität, Doktorgrade erteilen zu dürfen. Dieses Recht hat nicht automatisch jede Bildungseinrichtung. Das Promotionsrecht können sowohl staatliche als auch private Hochschulen besitzen. Nur wer Promotionsrecht besitzt, darf Promotionen durchführen und damit am Ende auch Doktortitel vergeben.

Situation in Deutschland

In Deutschland promovieren bislang nur etwa ein Prozent der Doktorand*innen unter Beteiligung oder Führung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW). Das ändert sich jedoch zunehmend, denn immer mehr Bundesländer schaffen gesetzliche Grundlagen, um HAW eigenständige Promotionsverfahren zu ermöglichen – wie eine Analyse des Centrums für Hochschulentwicklung (CHE) zeigt.

Ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg dahin war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2010: Es stellte klar, dass Fachhochschulen ebenso wie Universitäten als wissenschaftliche Einrichtungen zu betrachten sind. Denn die Unterscheidung zwischen "reiner Grundlagenforschung" an Universitäten und "bloß anwendungsbezogener Arbeit" an HAW spiegelt längst nicht mehr die Realität wider. Vielmehr gewinnt Forschung an den HAW kontinuierlich an Bedeutung und tritt neben die Lehre als gleichwertiger Schwerpunkt.

Trotz dieser juristischen und wissenschaftlichen Anerkennung verfügen viele HAW im Jahr 2023 noch nicht über ein eigenständiges Promotionsrecht. Dieses muss jeweils in den Hochschulgesetzen der Länder verankert werden. Bislang haben nur einige Bundesländer diesen Schritt vollzogen. Laut Hochschullehrerbund (hlb) sind dies: Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt.

Auch in anderen Ländern gibt es Fortschritte: In Bayern, Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein bestehen rechtliche Rahmenbedingungen, unter denen bestimmten HAW das Promotionsrecht auf Probe gewährt werden kann – vorausgesetzt, sie können entsprechende forschungsbezogene Leistungen und Schwerpunkte nachweisen.

Situation in anderen Ländern

Ist ein Doktorgrad im Ausland erworben worden, wird dieser in der Regel in Deutschland nur anerkannt, wenn die betreffende Hochschule über das Promotionsrecht verfügt. Gleiches gilt auch für Ehrendoktortitel

So sagt z.B. das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (Art. 100 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3)

Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden materiellen Grades besitzt.

Somit kann nicht jede ausländische Institution Ehrendoktorgrade verleihen, wenn diese nicht über das Promotionsrecht verfügen. Das "materielle" Recht zur Vergabe ist also ein unüberwindbares Hindernis, um eine Anerkennung des Ehrengrades in Deutschland zu erreichen.