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Ehrendoktor (Dr. h.c.) rechtssicher führen

Bezüglich des Ehrendoktors (Dr. h.c.) gibt es viele Missverständnisse, Ungereimtheiten und allgemeine Mythen.

  • Wer darf ihn verleihen?
  • Wie kann man ihn rechtssicher führen?
  • Welche Voraussetzungen müssen zur Vergabe vorliegen?

Grundsätzlich gilt: Ein in Deutschland anerkannter Ehrendoktortitel muss von einer Universität oder Hochschule im Inland, Ausland oder europäischen Ausland verliehen worden sein. Die jeweilige Einrichtung muss zwangsläufig über das Promotionsrecht, sprich über das materielle Recht zur Vergabe von Doktortiteln, verfügen, damit der Ehrendoktortitel anerkannt wird. Dazu muss die jeweilige Bildungseinrichtung (Universität / Fachhochschule) in Deutschland anerkannt sein, idealerweise durch das Merkmal H+ (gleichwertig) in der Anabin-Datenbank. Eine einfache Anerkennung im Herkunftsland reicht in der Regel nicht aus.

In verschiedenen Urteilen – etwa im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20.09.2018 (Az. 1 A 393/15) – wird klar und unmissverständlich betont, dass eine Hochschule nur dann wirksam Ehrendoktortitel verleihen darf, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatlandes auch zur Vergabe von regulären, also materiellen Doktorgraden berechtigt ist (sogenanntes Promotionsrecht). Fehlt es an dieser rechtlichen Grundlage, ist die Verleihung eines Ehrendoktorgrades nicht anerkennungsfähig (in keinem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland). Wer derartige Titel "Schmuckdiplom" rechtswidrig führt, läuft Gefahr einer Strafanzeige wegen Titelmissbrauch.

Ist ein Ehrendoktortitel im Inland (Bundesrepublik Deutschland) verliehen worden, muss selbstverständlich kein Herkunftsnachweis geführt werden.

​Einige Bundesländer erlauben, den Herkunftsnachweis (Klammerzusatz) wegzulassen, wenn der Doktor honoris hausa innerhalb der Europäischen Union verliehen wurde.

Weiterführende Urteile zum Thema finden Sie hier.