Dr. h.c. Anerkennung / Nostrifizierung
Seit dem 1. Januar 2005 entfällt das Verfahren zur Genehmigung des Führens ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft trifft keine Einzelentscheidungen mehr zu diesem Thema, weder mündlich noch schriftlich. Mussten vor dem Jahr 2005 noch recht bürokratische Anträge bezüglich der Führbarkeit von Graden beantragt werden, entfällt dies seit 2005.
Die Verantwortung für die Führung eines akademischen Grades liegt bei den Inhaberinnen und Inhabern des Grades. Diese müssen eigenständig sicherstellen, dass die rechtlichen Anforderungen für das Führen des Grades gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind und der Grad in zulässiger Weise geführt wird. Das unbefugte Führen von akademischen Titeln und Graden stellt eine Straftat dar und kann gemäß den relevanten Vorschriften strafrechtlich verfolgt werden.
Die Bedingungen für das Führen eines ausländischen akademischen Grads, Titels oder einer Tätigkeitsbezeichnung umfassen insbesondere folgende Punkte: Die verleihende Institution muss eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule gemäß den Gesetzen des jeweiligen Herkunftslandes sein (siehe auch Ehrendoktor rechtssicher führen).
Für Abschlüsse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für bestimmte Doktorgrade aus anderen Ländern entfällt bei der Führung des Titels oft der Klammerzusatz mit dem Namen der verleihenden Institution. Weitere Einzelheiten sind in der entsprechenden Verordnung über die Führung akademischer Titel und Abschlüsse nachzulesen, sowie in den Hochschulgesetzen der Länder.
Die Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden deutschen Grad ist gesetzlich nicht zulässig. Das gilt auch für Abkürzungen.